Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99   

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BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 (https://dejure.org/2000,1047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 12, 14; VwGO § 132 Abs. 2
    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Wolters Kluwer

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; VwGO § 132 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 339
  • NuR 2000, 267
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).

    Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 2.74

    Zulassung eines Betriebsplanes - Abbau von Lavagestein

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 22.06.1962 - IV C 226.61

    Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks zwecks Erhöhung und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Der Vortrag, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 15, 1 und BVerwGE 49, 365 ab, weil in der ersten dieser Entscheidungen "die Situationsgebundenheit vorgeprägt war durch eine bereits der späteren Beeinträchtigung von der Art und Weise der Beeinträchtigung entsprechenden Beeinträchtigung" und in der zweiten "die Situationsgebundenheit sich in der natürlichen Beschaffenheit des Grund und Bodens geäußert" habe, während in der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "die Situationsgebundenheit (sich) nicht aus den 'natürlichen' Verhältnissen ergibt, sondern (von) der Einbeziehung einer bisher nicht unter Naturschutz stehenden Fläche in ein aus Rechtsgründen rechtlich neu zu konstituierenden, tatsächlich bereits vorhandenen Naturschutzgebietes herrührt, ohne daß die durch die neue Grenzziehung betroffene Landschaft eine bisher dem Naturschutz unterstellte Landschaft war", beschreibt keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwGE 94, 1, 3 f.; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 6 C 3.97 - Buchholz 406.401 § 20 BNatSchG Nr. 2; Beschluß vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums läßt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (BVerfGE 84, 382, 385; 51, 300, 345).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Ein Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn mit der Beschwerde im einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Tatsachengericht hätte heranziehen und weshalb sich dies ihm hätte aufdrängen müssen sowie welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im einzelnen daraus noch ergeben hätten (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz - noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97

    Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung -

  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 12.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Das ist nur dann der Fall, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B5BN1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

    Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 1997 a.a.O. und vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 334).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97   

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https://dejure.org/1999,13471
VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97 (https://dejure.org/1999,13471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.06.1999 - 5 S 2967/97 (https://dejure.org/1999,13471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 5 S 2967/97 (https://dejure.org/1999,13471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 488
  • DÖV 2000, 696
  • NuR 2000, 267
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Zwar gehört auch das bloße Interesse des Nachbarn eines Landschaftsschutzgebietes an der Beibehaltung des bisherigen, ihn tatsächlich-reflexartig begünstigenden Zustands grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, selbst wenn ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustands nicht besteht und mit einer Nutzungsänderung nicht zu rechnen war (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).

    Es ist für die Abwägung unerheblich, wenn die Änderung des bestehenden Zustandes objektiv geringfügig ist und/oder sie sich nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken kann, wobei sich die Wesentlichkeit der Auswirkung nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen beurteilt, die durch die angegriffene Norm zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995, a.a.O.).

    Insbesondere die geltend gemachte Verkehrswertminderung ist keine der angegriffenen Verordnung unmittelbar zurechenbare "wesentliche" Auswirkung (BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995, a.a.O.).

    Stünden die angegriffene Norm und ein nachfolgender, den geltend gemachten Nachteil auslösender Rechtsakt jedoch in einem "handgreiflich-praktischen Zusammenhang" bzw. in einem "rechtlich geordneten Zusammenwirken" zur Erreichung eines bestimmten Ziels, könne der Nachteil auch schon der angegriffenen Norm zugeordnet werden (Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O., v. 14.02.1991 und v. 09.02.1995, a.a.O.).

    Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen ein "handgreiflich-praktischer Zusammenhang" bzw. ein "rechtlich geordnetes Zusammenwirken" zwischen der Aufhebung des Landschaftsschutzes und nachfolgenden bauleitplanerischen Rechtsakten bejaht worden ist (Urt. v. 18.12.1987, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.1995, a.a.O.), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine isolierte, ausschließlich auf eine bestimmte bauplanungsrechtliche Absicht einer Gemeinde zugeschnittene Aufhebung des Landschaftsschutzes für ein Teilgebiet.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist daher nur zu verneinen, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2/98 - NJW 1999, 592 m.w.N.).

    Ob das beim Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung zu beachtende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 2 BNatSchG, § 1 Abs. 3 NatSchG, das über seinen Wortlaut hinaus auch die Beachtung privater Belange fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1983 - 5 S 297/83 -, NJW 1984, 1700), zumindest ein subjektives Recht auf Beachtung solcher privater Belange vermittelt, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB: BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592), kann der Senat offenlassen.

    Denn in diesem Falle wäre für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung die Benennung eines eigenen abwägungserheblichen Belangs erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), und daran fehlt es.

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Eine erst dadurch bewirkte Rechtsverletzung ist jedoch nur dann "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn sie dieser Norm bei wertender Beurteilung zuzuordnen ist; ein Ursachenzusammenhang im Sinne äquivalenter Kausalität genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 10).

    An einem Nachteil "durch" die angegriffene Norm fehle es schließlich auch dann, "wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung bei wertender Beurteilung nicht in einer solchen Beziehung zur Rechtsvorschrift steht, die die Schutzwürdigkeit des angeführten Interesses gerade im Verhältnis zur normativen Regelung vermittelt" (Beschl. v. 14.02.1991, a.a.O.).

    Bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen hat das Bundesverwaltungsgericht einen durch einen Folgeakt ausgelösten Nachteil dem Bebauungsplan zugeordnet, "wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat, und deshalb absehbar ist, daß sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muß" (Beschl. v. 14.02.1991, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682) oder "wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist" (Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39/91 -, NVwZ 1993, 470).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Es gibt insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein subjektives Recht auf Ausweisung oder Fortbestand eines Landschaftsschutzgebietes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 1988, 728).

    Stünden die angegriffene Norm und ein nachfolgender, den geltend gemachten Nachteil auslösender Rechtsakt jedoch in einem "handgreiflich-praktischen Zusammenhang" bzw. in einem "rechtlich geordneten Zusammenwirken" zur Erreichung eines bestimmten Ziels, könne der Nachteil auch schon der angegriffenen Norm zugeordnet werden (Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O., v. 14.02.1991 und v. 09.02.1995, a.a.O.).

    Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen ein "handgreiflich-praktischer Zusammenhang" bzw. ein "rechtlich geordnetes Zusammenwirken" zwischen der Aufhebung des Landschaftsschutzes und nachfolgenden bauleitplanerischen Rechtsakten bejaht worden ist (Urt. v. 18.12.1987, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.1995, a.a.O.), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine isolierte, ausschließlich auf eine bestimmte bauplanungsrechtliche Absicht einer Gemeinde zugeschnittene Aufhebung des Landschaftsschutzes für ein Teilgebiet.

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen hat das Bundesverwaltungsgericht einen durch einen Folgeakt ausgelösten Nachteil dem Bebauungsplan zugeordnet, "wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat, und deshalb absehbar ist, daß sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muß" (Beschl. v. 14.02.1991, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682) oder "wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist" (Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39/91 -, NVwZ 1993, 470).
  • BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen hat das Bundesverwaltungsgericht einen durch einen Folgeakt ausgelösten Nachteil dem Bebauungsplan zugeordnet, "wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat, und deshalb absehbar ist, daß sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muß" (Beschl. v. 14.02.1991, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 -, NVwZ 1997, 682) oder "wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist" (Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39/91 -, NVwZ 1993, 470).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1983 - 5 S 297/83

    Erklärung eines Steinbruchs zum Naturdenkmal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 5 S 2967/97
    Ob das beim Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung zu beachtende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 2 BNatSchG, § 1 Abs. 3 NatSchG, das über seinen Wortlaut hinaus auch die Beachtung privater Belange fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.1983 - 5 S 297/83 -, NJW 1984, 1700), zumindest ein subjektives Recht auf Beachtung solcher privater Belange vermittelt, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB: BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592), kann der Senat offenlassen.
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